Mieter mit 
Schadenmeldung

 

 

Zum Vorgehen bei einer Schimmel-Schadensmeldung

Rechtzeitig vor Beginn der Schimmelzeit im Herbst kursieren in den Medien bundesweit Verhaltens-Empfehlungen für Mieter bei Schimmelvorkommen. Darin heißt es z. B.: „Der Schimmel ist schriftlich anzuzeigen und es ist eine Frist für die Beseitigung zu nennen, in der Regel zwei Wochen“.

Ferner wird dazu geraten, den Vermerk mit aufzunehmen: „Ab sofort wird die Miete unter Vorbehalt geleistet“. Dann nämlich kann der Mieter auch noch rückwirkend die Miete kürzen. Nach anderen Aussagen von Juristen ist dies jedoch grundsätzlich rückwirkend ab einer Schadenanzeige möglich.

Wir raten davon ausdrücklich ab.

Dieses „Auftrumpfen“ mit den Rechten eines Mieters ist provokant und beschädigt unnötig jedes Mietverhältnis. Schimmelschäden beginnen immer sehr gering. Manchmal entstehen sie schon in den ersten Herbstwochen, manchmal auch erst über den Winter oder nach mehreren Jahren. Kleinste Anfänge können selbst mit Alkohol beseitigt werden. Den Vermieter zu informieren, ist dabei immer gut und streng genommen sogar erforderlich.

Erst bei größeren Schäden ist es unerlässlich, den Vermieter schriftlich über den Mangel zu informieren. Jedoch nicht mit Drohungen über Mietminderung oder Fristen zur Sanierung. Zuerst soll er sich bitte unverzüglich den Schaden ansehen und ggf. die Ursache klären lassen.

Erst dann, wenn die Ursache unklar bleibt oder ein Vermieter einen von ihm zu verantwortenden Schaden nicht bald saniert, ist eine Fristsetzung mit Andeutung des Zahlungsvorbehalts ratsam. Hilft auch das nicht, können immer noch alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden.

Nochmal: Ein Schaden benötigt Wochen, Monate oder Jahre für seine Entstehung. Dann sind auch noch 2-3 Wochen Zeit für eine zivilisierte Kommunikation, ohne gleich mit der „Keule“ zu drohen. Rücksicht hilft weiter als der Gang zum Anwalt.